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S A T Z U N G des Spiel- und Sportvereins 90 Hohen Wangelin e.V. in der aktuell gültigen Fassung vom 1.9.2015

§1

Der Spiel- und Sportvereins 90 Hohen Wangelin e.V. (im folgenden kurz SSV 90 genannt) mit Sitz in Hohen Wangelin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie die Förderung der Jugendhilfe.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. Ermöglichung der sportlichen Talenteförderung für Kinder und Jugendliche

  2. Entwicklung des Breitensports in bekannten und neuen Formen der allgemeinen, vielseitigen und spezifischen Betätigung; Unterstützung der selbständigen individuellen sportlichen Aktivitäten der Bürgerinnen und Bürger

  3. Unterstützung der Ausübung sportlicher Aktivitäten und Veranstaltungen in Betrieben und Einrichtungen aller Eigentumsformen, Wohnbereichen, Alters- und Pflegeheimen sowie Naherholungs- und Urlaubsgebieten.

§2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder dies fordern.

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins die Gemeinde Hohen Wangelin zwecks Verwendung für die Förderung des Sports sowie die Förderung der Jugendhilfe.

§6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Bürgerin und jeder Bürger unseres Landes und jeder hier wohnende ausländische und staatenlose Bürger werden, der die Vereinssatzung und angegliederte Vereinsordnungen anerkennt und Mitglied einer Sektion ist.

  2. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Bei Kindern unter 14 Jahren ist auf dem Antrag die schriftliche Zu-stimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Antragsteller, die nicht Bürger unseres Landes sind, haben einen gültigen Versicherungsschutz für die Ausübung sportlicher Tätigkeiten vorzuweisen.

  3. Bürgerinnen, Bürger und Gruppen können nach Vereinbarung Fördernde Mitglieder werden, wenn sie durch Zuwendungen die Tätigkeiten des Vereins ideell, materiell oder finanziell unterstützen.

  4. Verdienstvolle Mitglieder können Ehrenmitglieder werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist demokratisch zu entscheiden und in würdiger Form vorzunehmen.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Ableben, Streichung oder Ausschluss. Eine Streichung erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied durch eigenes Verschulden mehr als sechs Monate keinen Beitrag bezahlt hat. Der Ausschluss kann durch die Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung verstoßen hat.

§8 Rechte der Mitglieder

  1. Betätigung im Übungs- und Trainingsbetrieb in einer der Sektionen, Teilnahme am organisierten Wettkampfsport und damit freie Entwicklung seiner körperlichen, geistigen sowie moralischen Fähigkeiten

  2. Teilnahme an organisierten Wettkämpfen und Veranstaltungen entsprechend den Ausschreibungen und Reglements

  3. Nutzung der dem Verein zur Verfügung stehenden Sportanlagen, Einrichtungen und Geräte

  4. Erhalt von Vergünstigungen, die sich aus gesetzlichen Regelungen und aus den vom Verein mit den staatlichen und kommunalen Organen und Institutionen sowie mit anderen Organisationen getroffenen Vereinbarungen ergeben

  5. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres:

    • Wahl von Leitungen, Vorständen und Revisionskommissionen;

    • Forderung der Rechenschaftslegung über diese Tätigkeiten

Mit Vollendung des 16. Lebensjahres:

  • zusätzlich zu den o.g. Rechten auch die Berwerbung und Wählbarkeit in Leitungen, Vorstände und Revisionskommissionen

  1. Einbringung von Vorschlägen und Fragen direkt an alle Leitungen, Vorstände, Revisions- und andere Kommissionen, Einfordern von Antworten und Klärung; Ausübung der Kritik ohne Ansehen der Person

  2. Erwirken der persönlichen Teilnahme, wenn in Vereinsgremien ein Beschluss über seine Person, seine Tätigkeit oder sein Verhalten gefasst wird

  3. Wechsel der Sektion; Betätigung in mehreren Sektionen

(Beabsichtigte Ab-/Ummeldungen sind dem Sektionsleiter anzuzeigen, damit der Zeitpunkt unter Berücksichtigung des Wettkampfbetriebes in Abstimmung mit allen erforderlichen Partnern festgelegt werden kann.)

§9 Pflichten der Mitglieder

  1. Unterstützung des Vereins und seiner gewählten Vertreter bei der Erfüllung entsprechender Aufgaben (z.B. Wettkampforganisation, Arbeitseinsätze u.ä.)

  2. Anerkennung von Mehrheitsbeschlüssen mit entsprechender Umsetzung

  3. Wahrung der demokratischen Prinzipien des Organisationslebens

  4. faires, kameradschaftliches, hilfsbereites und ehrliches Verhalten bei Wettkämpfen, Übungs- und Trainingsstunden sowie bei Veranstaltungen

  5. regelmäßige Zahlung der Mitgliedsbeiträge

  6. pflegliche Behandlung der bereitgestellten Sportanlagen, Einrichtungen und Geräte

§10 Beiträge, Gebühren und Finanzen

  1. Der allgemeine Jahresbeitrag wird in der Finanzordnung geregelt.

  2. Gebühren für Leistungen sind mit den jeweiligen Partnern zu vereinbaren.

  3. Die Höhe der Zuwendungen an den Verein liegen im Ermessen Fördernder Mitglieder bzw. Sponsoren. Zuwendungen aus öffentlicher Hand richten sich auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen nach den gegebenen Möglichkeiten der Gemeinde. Derartige Unterstützungen sind ebenfalls vertraglich zu fixieren.

  4. Alle genannten materiellen und finanziellen Unterstützungen sind für den Verein und gemäß der Satzung zu verwenden.

§11 Organe des Vereins

  1. Das höchste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie wird jährlich einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies mehrheitlich von den Sektionen gefordert wird.

  2. Der Vereinsvorstand ist das oberste Leitungsorgan zwischen den Mitgliederversammlungen. Er setzt sich aus dem Vorsitzenden und weiteren gewählten Mitgliedern zusammen. Zu wichtigen Beschlüssen können die Sektionsleiter in den erweiterten Vereinsvorstand eingeladen werden.

Der Vorstand wird alle drei Jahre neugewählt. Falls aus organisatorischen Gründen eine Wahl nicht zum erforderlichen Zeitpunkt durchgeführt werden kann, ist der Vorstand für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten legitimiert, die Amtsgeschäfte weiterzuführen. Innerhalb dieses Zeitraumes ist eine Wahlversammlung durchzuführen.

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter jeweils alleinvertretungsberechtigt vertreten.

§12 Wahl und Wahlberechtigung

  1. Jedes Mitglied, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt, den Vereinsvorstand, die Revisionskommission, die jeweilige Sektionsleitung und andere Funktionen innerhalb des Vereins zu wählen bzw. ab dem vollendeten 16. Lebensjahr in diese gewählt zu werden.

  2. Die Wahlen können direkt, einzeln oder im Block, geheim oder offen erfolgen. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wahl und Beschlussmodus werden auf der betreffenden Veranstaltung eigenverantwort-lich entschieden. Über die Wahl entscheidet die Mehrheit der Stimmen und das Rangfolgeprinzip. Weitere Modalitäten sind durch eine Wahlordnung zu regeln.

(Grundsatz: Wahlen im Zusammenhang mit Personen sind generell geheim durchzuführen; sachliche Entscheidungen können in offener Abstimmung erfolgen.)

§13 Revisionskommission

  1. Die Revisionskommission wird jährlich auf der Mitgliederversammlung neu gewählt.

  2. Die Revisionskommission ist ein vom Vorstand unabhängiges Kontrollorgan der Vereinsmitglieder. Sie ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder anderer gewählter Leitungen auf gleicher oder höherer Ebene sein.

  3. Die Aufgaben der Revisionskommission liegen in der regelmäßigen Kontrolle:

    1. der Einhaltung der Satzung, der demokratischen Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen, der regelmäßigen Rechenschaftslegung des Vorstandes

    2. der Planung, Bilanzierung, Verwendung & Nachweisführung aller finanziellen Mittel und

 materiellen Fonds auf der Basis der gesetzlichen Bestimmungen

  1. der Rechenschaftslegung über die Verwendung und Nutzung des Eigentums des Sportbundes einschließlich des von anderen Rechtsträgern überlassenen Eigentums.

Die Kontrollergebnisse sind regelmäßig öffentlich auszuwerten.

  1. Durch den Verein und dessen Vorstand sind alle Möglichkeiten zu schaffen, um der Revisionskommis-sion die Erfüllung der ihr gestellten Aufgaben zu gewährleisten.

  2. Bei groben Verstößen und Nichtbeachtung gegebener Auflagen ist die Revisionskommission verpflichtet, die Sachverhalte vor der Mitgliederversammlung, dem Vorstand oder der Sektionsleitung darzulegen und Veränderungen zu fordern.

§14 Schlussbestimmungen

  1. Die Vereinssatzung tritt mit ihrem Beschluss durch die Mitgliederversammlung vom 16.06.1990 in Kraft.

  2. Die Vereinssatzung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung geändert werden.

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